Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Buchführung
§ 273.Paragraph 273,
(1)Absatz eins,Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus denen der genaue Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote, allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte besondere Vorteile, sofern deren Gewährung überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen Bürgen) und die Höhe der Entlohnung hervorzugehen hat.
(2)Absatz 2,Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet, die im Abs. 1 genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet, die im Absatz eins, genannten Bücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
(3)Absatz 3,Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Abs. 1 genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die im Absatz eins, genannten Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070260
Alte Dokumentnummer
N5197418659S