Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 324Paragraph 324
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Märkte
§ 324.Paragraph 324,
(1)Absatz eins,Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen und Marktzeiten, von jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und verkauft werden dürfen.
(2)Absatz 2,Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Messen zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die §§ 324 bis 332, 368 Z. 16 sowie Z. 17, soweit Z. 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.Die Paragraphen 324 bis 332, 368 Ziffer 16, sowie Ziffer 17,, soweit Ziffer 17, die Paragraphen 324 bis 332 betrifft, gelten auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Tätigkeiten.
(4)Absatz 4,Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Waren, deren Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070311
Alte Dokumentnummer
N5197418710S