Rechtstracker.at

§ 328 GewO 1973

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32801.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 32801.08.197430.06.1993 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 328

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 50/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 328,

  1. Absatz eins,Im Verfahren über das Ansuchen sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten, deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen könnte, auch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu hören.
  2. Absatz 2,Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen wird, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die im Absatz eins, angeführten Kammern von der Verleihung des Marktrechtes zu verständigen.
  4. Absatz 4,In einem Verfahren betreffend die Änderung eines Markttermins ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im Absatz eins, genannten Kammern von Bescheiden, mit denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer zu verständigen, wenn ein vorgesehener Markt nicht abgehalten wird.
  6. Absatz 6,Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im Absatz eins, genannten Stellen vorher zu hören hat, zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 327, Absatz 3, nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070315

Alte Dokumentnummer

N5197418714S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P328/NOR12070315