Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 336Paragraph 336
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 336.Paragraph 336,
(1)Absatz eins,Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
Erhebungen über das Vorliegen der gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit.Erhebungen über das Vorliegen der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Zuverlässigkeit.
(2)Absatz 2,Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden zu bedienen.Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden zu bedienen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070323
Alte Dokumentnummer
N5197418722S