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§ 347 GewO 1973

Fassungen
01.01.1977 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 253/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34701.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 34701.01.198930.06.1993 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 34701.01.197731.12.1988 BGBl. Nr. 253/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 347

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 253/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988danach: BGBl. Nr. 399/1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

e) Verfahren betreffend die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

Paragraph 347,

  1. Absatz eins,Wird die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7,) angemeldet, ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung des Gewerbes in dieser Form gar nicht beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
  2. Absatz 2,Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, ein Bescheid erlassen oder der Gewerbeschein gemäß Paragraph 340, Absatz 4, ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes erteilt worden, bestehen jedoch in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann über diese Frage zu entscheiden. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen, die als zuständige Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband der Industrie sowie die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehrere Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht, dann tritt die betreffende Sektion der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten Fachgruppen.
  3. Absatz 3,Gegen den Bescheid steht den beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband der Industrie das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070334

Alte Dokumentnummer

N5197418733S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P347/NOR12070334