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§ 350 GewO 1973

Fassungen
01.07.1979 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 233/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35001.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 35001.07.197930.06.1993 BGBl. Nr. 233/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 350

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 233/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)

Paragraph 350,

  1. Absatz eins,Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission sind ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      der Lehrberechtigte (die Lehrberechtigten) sowie die Arbeitgeber des Prüflings während der letzten drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte des Prüflings,
    4. Ziffer 4
      die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
    5. Ziffer 5
      Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel zu ziehen ist.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission entscheidet bei Meisterprüfungen und bei den für die Ausübung gebundener Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen der Leiter der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle, bei den für die Ausübung konzessionierter Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen – ausgenommen Meisterprüfungen – hinsichtlich des Vorsitzenden der Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission und bei der Anberaumung des Prüfungstermines auf allfällige Ausschließungsgründe nach Möglichkeit Bedacht genommen werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann oder dem von diesem Beauftragten die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein persönliches oder berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten. Die Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der Landeshauptmann ist von der Abhaltung der Prüfung zu verständigen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  5. Absatz 5,Über den Verlauf der Prüfung und der Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Absatz 6,Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu. Über die bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“, allenfalls – bei weit über dem Durchschnitt liegenden Leistungen – auf „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten hat. Aus dem Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit des Beschlusses ersichtlich sein. Über eine nur teilweise bestandene Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis auszustellen, wenn er
    1. Ziffer eins
      die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung oder
    2. Ziffer 2
      den Prüfungsteil Ausbilderprüfung
    bestanden hat.
  7. Absatz 7,Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der Prüfung nicht zu wiederholen sind, und auch einen früheren Prüfungstermin vorsehen. Der Prüfungsteil Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a,) kann im Falle des Nichtbestehens jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
  8. Absatz 8,Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen für ungültig erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070337

Alte Dokumentnummer

N5197418736S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P350/NOR12070337