Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1983Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 359aParagraph 359 a
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 359a.Paragraph 359 a,
In den Fällen, in denen bei Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, geht der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um
Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (§ 77 Abs. 1),Verfahren über ein Ansuchen um die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage (Paragraph 77, Absatz eins,),
Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2 und 3),Verfahren über ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung (Paragraph 78, Absatz 2 und 3),
Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen (§ 78 Abs. 4),Verfahren über einen Antrag um Abstandnahme von im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen (Paragraph 78, Absatz 4,),
Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§§ 79 und 79a),Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraphen 79 und 79 a),
Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (§ 81),Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage (Paragraph 81,),
Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die von einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 abweichen (§ 82 Abs. 3),Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die von einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, abweichen (Paragraph 82, Absatz 3,),
Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 hinausgehen (§ 82 Abs. 4),Verfahren betreffend die Vorschreibung von Auflagen, die über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehen (Paragraph 82, Absatz 4,),
Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei Auflassung von Betriebsanlagen oder Teilen von Betriebsanlagen notwendigen Vorkehrungen (§ 83),Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei Auflassung von Betriebsanlagen oder Teilen von Betriebsanlagen notwendigen Vorkehrungen (Paragraph 83,),
Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfen (§ 358 Abs. 1), oderVerfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob die Errichtung und der Betrieb einer Anlage einer Genehmigung bedürfen (Paragraph 358, Absatz eins,), oder
Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob eine gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf eine Betriebsanlage anzuwenden ist (§ 358 Abs. 3),Verfahren über einen Antrag auf Feststellung, ob eine gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 2 erlassene Verordnung auf eine Betriebsanlage anzuwenden ist (Paragraph 358, Absatz 3,),
handelt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070348
Alte Dokumentnummer
N5197418747S