Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 361Paragraph 361
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361.Paragraph 361,
(1)Absatz eins,Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (§§ 341 Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen.Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 bis 89), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist bei Anmeldungsgewerben die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (Paragraphen 341, Absatz 4 und 345 Absatz 4,) berufen.
(2)Absatz 2,Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs. 2 zu entziehen.Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, zu entziehen.
(3)Absatz 3,Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung, bei deren Erteilung auf das Vorliegen eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies die Gemeinde des Standortes zu hören.
(4)Absatz 4,Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.
(5)Absatz 5,Der administrative Instanzenzug geht in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den §§ 87, 88 Abs. 1 oder 89 Abs. 1 angeführten Gründen sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß § 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.Der administrative Instanzenzug geht in den Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung aus den in den Paragraphen 87, 88, Absatz eins, oder 89 Absatz eins, angeführten Gründen sowie in den Verfahren betreffend Maßnahmen gemäß Paragraph 91 bis zum Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
NOR12070350
Alte Dokumentnummer
N5197418749S