Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 362Paragraph 362
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
l) Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 362.Paragraph 362,
Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert. Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
NOR12070351
Alte Dokumentnummer
N5197418750S