Rechtstracker.at

§ 365 GewO 1973

Fassungen
01.02.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 619/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36501.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 36501.02.198230.06.1993 BGBl. Nr. 619/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365

Inkrafttretensdatum

01.02.1982BGBl. Nr. 619/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

o) Gewerberegister

Paragraph 365,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, gebundene Gewerbe, Handwerke und konzessionierte Gewerbe (Gewerberegister) zu führen, in das jede Änderung im Stande der Gewerbe und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen einzutragen sind. Von diesen Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten zum Zwecke der automationsunterstützten Führung des Gewerberegisters ist zulässig. Die Übermittlung von Daten aus einem automationsunterstützt geführten Gewerberegister ist zulässig, wenn bundesgesetzliche Vorschriften eine Verständigungspflicht der Gewerbebehörden über Eintragungen im Gewerberegister vorsehen oder wenn gemäß Absatz 2, eine Auskunft aus dem Gewerberegister zu erteilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070354

Alte Dokumentnummer

N5197418753S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P365/NOR12070354