(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (§ 366 Z. 3 und 4, § 367 Z. 26, § 368 Z. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83 oder gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1, § 376 Z. 1 Abs. 4 lit. b) handelt.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen (Paragraph 366, Ziffer 3 und 4, Paragraph 367, Ziffer 26,, Paragraph 368, Ziffer eins, hinsichtlich der Anzeigen gemäß Paragraph 83, oder gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins,, Paragraph 376, Ziffer eins, Absatz 4, Litera b,) handelt.