Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
§ 53. (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.Paragraph 53, (1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder (§ 55) und nach § 57 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.Der Absatz eins, gilt nicht für Reservefelder (Paragraph 55,) und nach Paragraph 57, gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.
Dokumentnummer
NOR12070754
Alte Dokumentnummer
N5197532293L