Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999
Text
§ 55. (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.Paragraph 55, (1) Die Berghauptmannschaft hat auf Ansuchen des Gewinnungsberechtigten für jedes Grubenfeld, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, vier Grubenfelder als Reservefelder anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen ist zu entsprechen, wenn
der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach § 54 Abs. 1 nachkommt,der Ansuchende in dem Grubenfeld, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen, der Betriebspflicht nach Paragraph 54, Absatz eins, nachkommt,
die sich auf das Grubenfeld und die Reservefelder beziehenden Bergwerksberechtigungen auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe oder solche enthaltender erschlossener verlassener Halden oder erschlossener Teile davon verliehen worden sind, und
dem Ansuchenden das Recht der Ausübung der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld und die Reservefelder zusteht.
(3)Absatz 3,Befinden sich das Grubenfeld und die Reservefelder, die diesem zugeordnet werden sollen, nicht innerhalb des Amtsbezirkes derselben Berghauptmannschaft, so ist das Ansuchen bei derjenigen Berghauptmannschaft einzubringen, in deren Amtsbezirk das Grubenfeld gelegen ist, dem die Reservefelder zugeordnet werden sollen. Diese hat die anderen berührten Berghauptmannschaften vor ihrer Entscheidung über das Ansuchen zu hören.
(4)Absatz 4,Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.Gehört ein Grubenmaß, in dem bergfreie mineralische Rohstoffe gewonnen werden, zu keinem Grubenfeld, so stehen vier Grubenmaße als Reservefelder zu. Die Absatz eins, 2 und 3 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Wird die Betriebspflicht nach § 54 in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.Wird die Betriebspflicht nach Paragraph 54, in dem Grubenfeld oder Grubenmaß, dem die Reservefelder zugeordnet worden sind, nicht mehr erfüllt, so geht sie auf eines der Reservefelder über. Als diesem zugeordnete Reservefelder gelten dann das Grubenfeld oder Grubenmaß und die anderen Reservefelder.
(6)Absatz 6,Die Aufnahme der Gewinnung in einem Reservefeld ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob das Grubenfeld oder Grubenmaß weiterhin als Reservefeld gelten soll.
Dokumentnummer
NOR12070756
Alte Dokumentnummer
N5197532295L