Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
§ 56. (1) Die Berghauptmannschaft hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach § 54 in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wennParagraph 56, (1) Die Berghauptmannschaft hat den Gewinnungsberechtigten auf Ansuchen von der Betriebspflicht nach Paragraph 54, in Grubenfeldern oder in nicht zu solchen gehörenden Grubenmaßen für die Dauer von zwei Jahren zu entbinden (Fristung), wenn
Ereignisse der im § 122 genannten Art,Ereignisse der im Paragraph 122, genannten Art,
mangelnde Abbauwürdigkeit (§ 34 Abs. 4) odermangelnde Abbauwürdigkeit (Paragraph 34, Absatz 4,) oder
Gesetze, Verordnungen, Urteile, Beschlüsse oder Bescheide dies bedingen.
(2)Absatz 2,Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182) vorgesehen sind.Im Ansuchen sind die Gründe darzulegen, aus denen um Fristung angesucht wird. Außerdem ist anzugeben, welche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (Paragraph 182,) vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Sind die vom Gewinnungsberechtigten im Ansuchen angegebenen Maßnahmen nicht ausreichend, so hat die Berghauptmannschaft die notwendigen weiteren Maßnahmen anzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Abs. 1 gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.Die Aufnahme der Gewinnung in einem nach Absatz eins, gefristeten Grubenfeld oder Grubenmaß ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12070757
Alte Dokumentnummer
N5197532296L