Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1976 bis 01.12.2000 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute13.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 202.12.200012.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 201.01.197601.12.2000 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000danach: BGBl. I Nr. 121/2000

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen, zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
  2. Absatz 2,Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
  3. Absatz 3,Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
  4. Absatz 4,Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sind Rohrleitungsanlagen, welche nicht ausschließlich oder vorwiegend Gasversorgungszwecken dienen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12070982

Alte Dokumentnummer

N5197537598J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P2/NOR12070982