Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.Zu Absatz 3 :, Erscheint durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Technischer Bauentwurf
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Genehmigungswerber hat der Behörde gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage einen technischen Bauentwurf vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der technische Bauentwurf hat zu enthalten:
einen technischen Bericht mit genauen Angaben über die Trassenführung und die allfälligen Anschlußstellen;
ein Bauprogramm über die vorgesehenen Bauweisen; ein Betriebsprogramm mit Angaben über die Natur der zu befördernden Güter; die vorgesehenen Betriebssicherheitsgrenzen und die sich daraus ergebende maximale Durchsatzkapazität sowie die beabsichtigten Sicherheitsmaßnahmen;
ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer und grundbücherlicher Einlagezahl, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke und der an diesen Grundstücken sonst dinglich berechtigten Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubiger sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;
ein Verzeichnis der Wasserberechtigten mit Namen und Anschriften;
ein Verzeichnis der Bergbauberechtigungen, die im Bereich der Rohrleitungstrasse bestehen;
ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929.ein Verzeichnis der betroffenen Leitungsrechte nach den Starkstromwegegesetzen und dem Telegraphenwegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929,.
(3)Absatz 3,Ist der der Behörde vorgelegte technische Bauentwurf wegen Planungsmängel oder Unvollständigkeit der Unterlagen zur Ausführung nicht geeignet, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Entwurfes binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist mit der Wirkung aufzutragen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Ansuchen um Genehmigung als zurückgezogen gilt. § 13 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.Ist der der Behörde vorgelegte technische Bauentwurf wegen Planungsmängel oder Unvollständigkeit der Unterlagen zur Ausführung nicht geeignet, so hat die Behörde mit Bescheid die Verbesserung des Entwurfes binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist mit der Wirkung aufzutragen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Ansuchen um Genehmigung als zurückgezogen gilt. Paragraph 13, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.Die Behörde kann bei genehmigungspflichtigen Erweiterungen und Änderungen der Rohrleitungsanlage von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Abs. 2 Z. 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.Der Genehmigungswerber haftet für die Beeinträchtigung von Sachen und Privatrechten solcher Parteien, die von der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt wurden, weil sie der Behörde entgegen der Vorschrift des Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 nicht bekanntgegeben worden sind und ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Abs. 2 angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.Der Bundesminister für Verkehr kann verordnen, in welchem Umfang und wie die im Absatz 2, angeführten Unterlagen beigebracht werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12070999
Alte Dokumentnummer
N5197537615J