Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1976 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 1901.01.197631.03.2002 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 151/2001

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zu Absatz eins, erster Satz: Erscheint durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ist der technische Bauentwurf als Grundlage des Genehmigungsverfahrens geeignet, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und – sofern es zur Verständigung der Beteiligten erforderlich ist – auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden, in deren Bereich eine Rohrleitungsanlage errichtet werden soll, sind anzuhören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
  3. Absatz 3,Soweit öffentliche Interessen berührt werden, sind die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.
  4. Absatz 4,Im übrigen hat die Behörde dahin zu wirken, daß die nach anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Amtshandlungen möglichst gleichzeitig mit den Amtshandlungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071000

Alte Dokumentnummer

N5197537616J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P19/NOR12071000