Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1976 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 2101.01.197631.03.2002 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 151/2001

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Betriebsaufnahmebewilligung

Paragraph 21, Rohrleitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Behörde nach Überprüfung, nötigenfalls nach Erprobung der Anlagen, die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß Paragraph 20, vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des Paragraph 16, erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  2. Ziffer 2
    der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,
  3. Ziffer 3
    der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 13, nachgewiesen wird.

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071002

Alte Dokumentnummer

N5197537618J