Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Betriebsaufnahmebewilligung
§ 21. Rohrleitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Behörde nach Überprüfung, nötigenfalls nach Erprobung der Anlagen, die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn Paragraph 21, Rohrleitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Behörde nach Überprüfung, nötigenfalls nach Erprobung der Anlagen, die Betriebsaufnahmebewilligung erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn
die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß Paragraph 20, vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des Paragraph 16, erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,
der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,
der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 13, nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12071002
Alte Dokumentnummer
N5197537618J