Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Bestellung eines Geschäftsführers
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z. 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit Paragraph eins, genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Paragraph 5, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Behörde, um die der Konzessionsinhaber anzusuchen hat. Diese ist zu erteilen, wenn gegen die Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12071007
Alte Dokumentnummer
N5197537623J