Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.1976 bis 01.12.2000 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute02.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 2701.01.197601.12.2000 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000danach: BGBl. I Nr. 121/2000

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Enteignung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      Wenn der dauernde Bestand der Rohrleitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung auszusprechen.
    2. Ziffer 2
      Vor der Entscheidung über die Enteignung hat die Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu hören.
  2. Absatz 2,Die Enteignung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
    2. Ziffer 2
      die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
    3. Ziffer 3
      die Abtretung, die Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  3. Absatz 3,Von Absatz 2, Ziffer 2, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  4. Absatz 4,Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Absatz 2, in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Würde durch die Enteigung eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
  5. Absatz 5,Grundstücke und Dienstbarkeiten, die
    1. Ziffer eins
      Zwecken der öffentlichen Schienenbahnen, der Post, der Luft- und Schiffahrt, des Bergbaues sowie der Energiewirtschaft oder
    2. Ziffer 2
      militärischen Zwecken dienen,
    3. Ziffer 3
      sowie öffentliche Straßen
    sind von der Inanspruchnahme durch die Enteignung ausgenommen, sofern hiedurch ihre zweckmäßige Verwendung wesentlich beeinträchtigt würde.

Schlagworte

Luftfahrt

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071008

Alte Dokumentnummer

N5197537624J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P27/NOR12071008