Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage
§ 31. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt. Paragraph 31, Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer Rohrleitungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12071012
Alte Dokumentnummer
N5197537628J