Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
01.01.1976 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 3301.01.197631.03.2002 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 151/2001

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Einstellung des Betriebes

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes der Rohrleitungsanlage ist zu verfügen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine wesentliche Voraussetzung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt,
    2. Ziffer 2
      der Konzessionsinhaber nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist den Bestand einer Haftpflichtversicherung nachweist (Paragraph 13, Absatz 5,),
    3. Ziffer 3
      durch den Betrieb einer Rohrleitung die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat, sofern die Sicherheit des Betriebes der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder keine Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer vorliegt, im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, vor der Einstellung des Betriebes eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Diese Frist darf nicht länger als sechs Monate betragen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Betrieb einzustellen. Im Bescheid, mit dem die Einstellung des Betriebes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt wird, ist auf Begehren der Partei eine Frist zu setzen, innerhalb welcher die festgestellten, die Betriebseinstellung begründenden Mängel behoben werden können.
  3. Absatz 3,Ein auf Grund des Absatz eins, Ziffer eins, eingestellter Betrieb darf erst nach Erteilung einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, wiederaufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Ein auf Grund des Absatz eins, Ziffer 3, eingestellter Betrieb darf erst dann wiederaufgenommen werden, wenn die Behörde den Wegfall der Einstellungsgründe feststellt.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten die Regelungen des Paragraph 32,

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071014

Alte Dokumentnummer

N5197537630J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P33/NOR12071014