Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohrleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Widerruf der Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Beziehen sich die im § 35 Z. 1 angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so hat die Behörde die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.Beziehen sich die im Paragraph 35, Ziffer eins, angeführten Umstände auf den Geschäftsführer, so hat die Behörde die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 35 Z. 4 angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.Ist der Konzessionsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im Paragraph 35, Ziffer 4, angeführten Umstände sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf die Geschäftsführung des Rohrleitungsunternehmens zusteht, so hat die Behörde, wenn der Konzessionsinhaber diese Person nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist entfernt, die Konzession zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12071018
Alte Dokumentnummer
N5197537634J