Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.01.1976 bis 01.12.2000 — BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute01.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 115/2004
§ 4301.04.200230.09.2004 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 4302.12.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 4301.01.197601.12.2000 BGBl. Nr. 411/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 411/1975

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000danach: BGBl. I Nr. 121/2000

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 3, eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des Paragraph 17, darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3,Der Inhaber von Berechtigungen gemäß Absatz eins und 2 ist verpflichtet, seine Berechtigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann, wenn sich die Rohrleitungen über mehrere Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Bereits bestehende Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen gelten als Versicherungen im Sinne des Paragraph 13, dieses Bundesgesetzes, sofern volle Deckung für die im Paragraph 11, normierten Haftungsgrenzen vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 15, finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
  6. Absatz 6,Auf Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, findet das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, GBlÖ. Nr. 156 aus 1939,, samt den dazu ergangenen Verordnungen und Erlässen keine Anwendung. Wird jedoch aus einer Gasfernleitung Gas an Gasversorgungsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben, so findet ab den jeweiligen Abgabestellen für jene Leitungsteile, welche dieser Versorgung dienen, das Energiewirtschaftsgesetz samt den dazu ergangenen Verordnungen und Erlässen Anwendung.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071024

Alte Dokumentnummer

N5197537640J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/411/P43/NOR12071024