Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 510/1979Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Eine Werbung für den Kleinhandel mit Kontaktlinsen und das Anpassen der Kontaktlinsen darf nur derart erfolgen, daß Kontaktlinsen mit einem die vorerwähnten Tätigkeiten betreffenden schriftlichen Hinweis in den Schaufenstern und Betriebsräumen der Gewerbetreibenden und auf Ausstellungen anläßlich von Fachkongressen zur Schau gestellt werden. Außerdem sind fachliche Informationen in Fachzeitschriften zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
NOR12071060
alte Dokumentnummer
N5197612224P