Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kupferschmied, Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Spengler oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Gasinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12071090
Alte Dokumentnummer
N51976138580