Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071105
Alte Dokumentnummer
N51976139630