Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Modelltischler (Formentischler), Segelflugzeugbauer, Skierzeuger oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071143
Alte Dokumentnummer
N51976145530