Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.1976 bis 24.10.1986 — BGBl. Nr. 355/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199030.06.2004 § → § BGBl. Nr. 392/1990 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2003
§ 525.10.198630.06.1990 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 521.07.197624.10.1986 BGBl. Nr. 355/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schmied

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976BGBl. Nr. 355/1976

Außerkrafttretensdatum

24.10.1986danach: BGBl. Nr. 569/1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Hüttenwerkschlosser, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinenschlosser, Schlosser und Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Formschmied oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseriebauer kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zeugschmied kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006420

Dokumentnummer

NOR12071145

Alte Dokumentnummer

N51976145880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/170/P5/NOR12071145