Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1976Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Er muß mindestens ausgestattet sein mit
einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen,
elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken.
Schlagworte
Raumausstattung, Betriebsraum, Leitung, Audiometer, Hörmeßgerät
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12071247
alte Dokumentnummer
N51976151190