Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
04.06.1976 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 224/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 204.06.197631.12.2001 BGBl. Nr. 224/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freischurf- und Maßengebühren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

04.06.1976BGBl. Nr. 224/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 2, Die Zahlungen und sonstigen Gutschriften sind entsprechend dem bekanntgegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wird nicht angegeben, wofür die Zahlung zu verrechnen ist, und reicht der gutzuschreibende Betrag nicht für die Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren samt allfälligen Nebenansprüchen aus, so ist er auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schuldigkeiten und innerhalb gleicher Fälligkeiten nach dem Alter der Schurf- und Bergwerksberechtigungen zu verrechnen. Bei gleicher Fälligkeit und gleichem Alter ist der gutzuschreibende Betrag aliquot zu verrechnen.

Schlagworte

Freischurfgebühr, Schurfberechtigung

Gesetzesnummer

10006528

Dokumentnummer

NOR12071440

Alte Dokumentnummer

N5197642031J