Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Der Lehrling
§ 1.Paragraph eins,
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden. Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 2,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (Paragraph 9,) werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Dokumentnummer
NOR12071847
alte Dokumentnummer
N51978131180