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§ 18 BAG

Fassungen
01.08.1978 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 232/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 18/2020
§ 1801.09.200021.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 83/2000
§ 1801.07.199331.08.2000 § → § BGBl. Nr. 23/1993
§ 1801.08.197830.06.1993 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 232/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 23/1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen

Paragraph 18, (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.

  1. Absatz 2,Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die im Absatz eins, festgesetzte Verpflichtung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.
  2. Absatz 3,Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen auf Antrag dem Lehrberechtigten die im Absatz eins, festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der im Absatz eins, vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem Antrag entsprochen, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen.
  3. Absatz 4,Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben unberührt.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071863

alte Dokumentnummer

N51978131340