Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29cParagraph 29 c
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 29c. (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch ZeugnisseParagraph 29 c, (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oderdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder
eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,
nachweist.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Abs. 1, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Absatz eins,, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008
Dokumentnummer
NOR12071885
alte Dokumentnummer
N51978131590