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§ 29e BAG

Fassungen
01.07.1979 bis 26.08.2003 — BGBl. Nr. 232/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29e heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 29e27.08.200330.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 79/2003
§ 29e01.07.197926.08.2003 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 e

Inkrafttretensdatum

01.07.1979BGBl. Nr. 232/1978

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003danach: BGBl. I Nr. 79/2003

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und

Prüfungsvorgang

Paragraph 29 e, (1) Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission für die Ausbilderprüfung sind im einzelnen Fall der Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon vom Landeshauptmann, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu prüfen.

  1. Absatz 2,Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Umfang und Niveau der dem Prüfling zu stellenden Aufgaben und Fragen haben dem im Paragraph 29 a, Absatz eins, festgelegten Zweck der Ausbilderprüfung und den Anforderungen der Ausbildungspraxis zu entsprechen.
  3. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat auf Grund der Leistungen des Prüflings festzustellen, ob die Ausbilderprüfung bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Beschlüsse der Prüfungskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben. Der Beschluß der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ist dem Prüfling vom Vorsitzenden nach Abschluß der Prüfung mündlich zu verkünden.
  4. Absatz 5,Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071887

alte Dokumentnummer

N51978131610