Rechtstracker.at

§ 29g BAG

Fassungen
01.08.1978 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 232/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29g heute01.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 67/1997
§ 29g01.07.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 23/1993
§ 29g01.08.197830.06.1993 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 g

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 232/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 23/1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

Paragraph 29 g, (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Absatz eins, als anerkannte Kurse bezeichnet werden.
  2. Absatz 3,Wenn die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berechtigung zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071889

alte Dokumentnummer

N51978131630