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§ 32 BAG

Fassungen
01.08.1978 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 232/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute22.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 18/2020
§ 3201.01.200221.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 3201.07.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 67/1997
§ 3201.07.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 23/1993
§ 3201.08.197830.06.1993 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1978BGBl. Nr. 232/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 23/1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Differenzierte Inkrafttretensbestimmung (IDAT: 1979/01/01) soweit

sich die Bestimmung auf Absatz 2, Litera b, bezieht, sofern es sich um

den Personenkreis handelt, der durch Paragraph 2, des

Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des

Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, des

Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, und der

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 475, erfaßt ist,

vergleiche auch Artikel römisch vier,, Punkt 3, Litera c, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,.

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
    1. Litera a
      einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
    2. Litera b
      dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
    3. Litera c
      den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
    4. Litera d
      den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
    5. Litera e
      bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
    6. Litera f
      einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen oder
    7. Litera g
      eine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Arrest bis zu drei Wochen, nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 20 000 S oder mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der Litera c, vorliegt, oder
    1. Litera b
      wer einen Lehrling im Sinne diese Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, unzulässig ist, oder
    2. Litera c
      wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 4, verboten ist, oder
    3. Litera d
      wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
    4. Litera e
      wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß Paragraph 29 g, zu sein, oder
    5. Litera f
      wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zu sein,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Litera a
      die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
    2. Litera b
      die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
    3. Litera c
      die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
    sind Geld- und Arreststrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071892

alte Dokumentnummer

N51978131660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P32/NOR12071892