Rechtstracker.at

§ 2 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher

Fassungen
01.02.1978 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 27/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.197830.06.2006 BGBl. Nr. 27/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1978BGBl. Nr. 27/1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen, Anreißen, Sägen, Beschneiden von Filz und Leder, Zinken, Biegen, Nieten und Löten, Beledern, Balgarbeiten.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    fachgerechte Ausführung,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Durchführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006603

Dokumentnummer

NOR12071929

Alte Dokumentnummer

N51978158380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/27/P2/NOR12071929