Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 270/2005Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlußbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Juli 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt dieser Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Dokumentnummer
NOR12071933
Alte Dokumentnummer
N51978158420