Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der Flüssiggas-Zapfsäule
§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut natürlich durchlüftet sind. Paragraph 5, Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut natürlich durchlüftet sind.
Dokumentnummer
NOR12072078
Alte Dokumentnummer
N51978160770