Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Flüssiggas-Zapfsäule
§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende Absperreinrichtung vorhanden sein. Paragraph 7, Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende Absperreinrichtung vorhanden sein.
Schlagworte
Zapfsäule, Zapfschlauch
Dokumentnummer
NOR12072080
Alte Dokumentnummer
N51978160790