Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider eingebaut sein. Die Maschenweite des Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen. Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine Rohrleitung verbunden sein. Paragraph 8, In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider eingebaut sein. Die Maschenweite des Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen. Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine Rohrleitung verbunden sein.
Schlagworte
Zapfsäule, Filter, Lagerbehälter
Dokumentnummer
NOR12072081
Alte Dokumentnummer
N51978160800