Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein, daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden können. Paragraph 13, Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein, daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden können.
Dokumentnummer
NOR12072086
Alte Dokumentnummer
N51978160850