Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11 angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Paragraph 14, In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen bis zu einer Höhe von 2 m den im Paragraph 11, angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können.
Dokumentnummer
NOR12072087
Alte Dokumentnummer
N51978160860