Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 23. Sollte zu Beginn oder während des Füllens am Füllanschluß oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges Flüssiggas austreten, so darf der Kraftstoffbehälter nicht oder nicht weiter befüllt werden. Paragraph 23, Sollte zu Beginn oder während des Füllens am Füllanschluß oder an anderen Teilen der Flüssiggasanlage des Kraftfahrzeuges Flüssiggas austreten, so darf der Kraftstoffbehälter nicht oder nicht weiter befüllt werden.
Dokumentnummer
NOR12072096
Alte Dokumentnummer
N51978160950