Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 25. Nach dem Füllen ist der Füllanschluß des Kraftstoffbehälters mit der Verschlußkappe dicht zu verschließen. Paragraph 25, Nach dem Füllen ist der Füllanschluß des Kraftstoffbehälters mit der Verschlußkappe dicht zu verschließen.
Dokumentnummer
NOR12072098
Alte Dokumentnummer
N51978160970