Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1978Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 26. (1) Die Flüssiggas-Zapfsäule, der Domschachtdeckel, der Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggas-Lagerbehälters, der Pumpe oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.Paragraph 26, (1) Die Flüssiggas-Zapfsäule, der Domschachtdeckel, der Füllschachtdeckel sowie die Armaturen des Flüssiggas-Lagerbehälters, der Pumpe oder anderer Teile der Flüssiggas-Tankstelle müssen, sofern sie nicht beaufsichtigt werden, gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.
(2)Absatz 2,Die Gaszufuhr zur Flüssiggas-Zapfsäule muß nach Betriebsschluß abgesperrt sein.
Schlagworte
Zapfsäule, Lagerbehälter, Tankstelle
Dokumentnummer
NOR12072099
Alte Dokumentnummer
N51978160980