Rechtstracker.at

§ 5 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994 — BGBl. Nr. 769/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200131.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 501.08.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 501.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 501.09.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 652/1994
§ 501.01.199431.08.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 769/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994danach: BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausländische Versicherungsunternehmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Einem ausländischen Versicherungsunternehmen ist die Konzession, abgesehen von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3, zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten entspricht oder vergleichbar ist,
    2. Ziffer 2
      es nicht nach dem Recht des Sitzstaates zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,
    3. Ziffer 3
      es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben; Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, ist auf sie anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      der Sitzstaat österreichischen Versicherungsunternehmen nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Versicherungsunternehmen bietet und österreichischen Versicherungsunternehmen nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Staat gewährt wird, es sei denn, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.
  2. Absatz 2,Einem ausländischen Versicherungsunternehmen, das im Sitzstaat sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige berechtigt ist, darf die Konzession nur für diese anderen Versicherungszweige erteilt werden.
  3. Absatz 3,Unter den Eigenmitteln gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel im Sinn des Paragraph 73 b, zu verstehen. Vermögenswerte in Höhe des Eigenmittelerfordernisses müssen im Inland belegen sein, ein Viertel hievon ist für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind im Konzessionsbescheid in der Weise festzusetzen, daß gewährleistet ist, daß das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072118

Alte Dokumentnummer

N5197820881L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P5/NOR12072118