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§ 15 VAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1510.12.200731.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 1501.01.199431.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 652/1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr bedarf der Zulassung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
    1. Ziffer eins
      in der Lebensversicherung für Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten sowie für andere Verträge dann, wenn nicht der Versicherungsnehmer sich auf eigene Initiative an das Versicherungsunternehmen wendet, um den Versicherungsvertrag abzuschließen, und vor dem Abschluß des Vertrages eine Erklärung mit dem in Anlage C zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Wortlaut abgibt,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Versicherungszweigen für die Risken, bei denen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen zum Geschäftsplan gehören.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer gilt im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, als Initiator, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vertragserklärungen von beiden Parteien im Staat der Niederlassung des Versicherungsunternehmens oder vom Versicherungsunternehmen im Staat seiner Niederlassung und vom Versicherungsnehmer im Inland abgegeben werden und
    2. Ziffer 2
      der Vertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbung im Inland angebahnt wird.
  3. Absatz 3,Das Versicherungsunternehmen hat zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 14, Absatz 5 und 6 einen in deutscher Sprache abgefaßten Geschäftsplan vorzulegen, der aus den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen besteht. Die Zulassung kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, versagt werden.
  4. Absatz 4,Der Betrieb der Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr darf in den in Absatz eins, angeführten Fällen erst mit der Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.
  5. Absatz 5,Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, ist anzuwenden.
  6. Absatz 6,Will das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr auf andere unter Absatz eins, fallende Risken ausdehnen, als sie der Versicherungsaufsichtsbehörde bereits gemäß Paragraph 14, Absatz 6, mitgeteilt worden sind, so ist eine weitere Zulassung erforderlich. Auf diese ist Absatz 3 und 4 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 10, Ziffer eins, vorliegen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 10, Ziffer 2, vorliegen. Das Erlöschen der Zulassung hat die Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072133

Alte Dokumentnummer

N5197820896L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P15/NOR12072133