Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und vom Inland aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben will, muß dies der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen und dabei mitteilen, auf welche Staaten sich dieser Dienstleistungsverkehr erstrecken und auf welche Risken er sich beziehen soll.
(2)Absatz 2,Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Bescheinigung entsprechend § 14 Abs. 5, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Bescheinigung entsprechend Paragraph 14, Absatz 5,, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR12072134
Alte Dokumentnummer
N5197820897L